Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beschichtungsleistungen 

1. Allgemeines 

Die Rechtsbeziehungen zwischen BM und dem Besteller richten sich ausschließlich nach unseren nachfolgenden Geschäftsbedingungen und ergänzend dazu nach den gesetzlichen Bestimmungen. 


Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden müssen. 


Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von BM für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkannt wurden. 


Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit aus drücklich widersprochen. 


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der Übrigen. 

2. Vetragsabschluß

Angebote von BM sind freibleibend, sofern nicht schriftlich Anderes vereinbart wurde. 


Ein Vertrag kommt durch ein Angebot von BM und eine darauf bezogene schriftliche Bestellung des Kunden zustande. 


In der Auftragsbestätigung genannte Daten sind ausdrücklich Vertragsbestandteil, auch wenn diese von Bestelldaten abweichen.


Angebote von BM werden erst vertragswirksam, wenn der Kunde diese nach Erhalt des Angebotes schriftlich bestätigt. 


Der  Kunde  hat  unverzüglich  nach  Eingang  des  Angebot es  zu  prüfen,  ob  die  genannten  Daten seinen Forderungen an Qualität und Beschaffenheit der Beschichtung entspricht.


Bei  Sofortreparaturen  entscheidet  BM  eigenständig  über  Technologie,  Werkstoffauswahl  und Bearbeitungsart  der  Beschichtung. BM  orientiert  sich  dabei  an  der  vom  Kunden  genannten Beanspruchungsart  der  Beschichtung,  an  wirtschaftlichen Erwägungen,  an  der  Eignung  des Werkstoffes  für  den  vorgesehenen  Zweck,  an  der  Beschaffenheit  des  Substrates  sowie  an der Beschaffbarkeit bzw. der Vorrätigkeit des Beschicht ungswerkstoffes. Vom Kunden gewünschte Beschichtungswerkstoffe können von BM anhand von technischen oder wirtschaftlichen Erfordernissen variiert werden, so fern diese Veränderung eine funktionsgerechte Beschichtung  erwarten  lässt.  Die  vom  Kunden  genannte  Beanspruchungsart  und  die technologischen Erfahrungen  von  BM  stellen  die  Entscheidungskriterien  dieser  Werkstoff-  und Technologieauswahl  dar.  Wird  eine Leistungserbringung  infolge  höherer  Gewalt  unmöglich,  trägt BM die Rücksendekosten für bereits bei BM befindliches Kundenmaterial. Weitergehende Ansprüche von Kunden an BM sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt wird hier definiert: Brand, Blitzschlag, Explosion, Maschinenausfälle jeglicher Art aus Gründen aller Art, Ausfall von Personal aus jeglichen Gründen. 

3. Rechnungslegung

Die  Rechnungslegung  erfolgt  auf  Grundlage  des  Angebotes  von  BM  und  der  darauf  bezogenen Bestellung.


Stellt sich nach Eingang der zu beschichtenden Teile heraus, dass ein Mehraufwand erforderlich ist, der bei Erstellung des Angebotes nicht absehbar war, ist BM berechtigt, diesen Mehraufwand in vollem Umfang zu erheben, ohne das es eines neuen Angebotes von BM und einer Annahme des Kunden bedarf.


In den Rechnungen und ausgegebenen Dokumentationen genannte Eigenschaften der Beschichtung sind lediglich Richtwerte und können infolge altern ativer Werkstoffauswahl abweichend sein.

4. Abtretung / Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt 

Sollten unsere Forderungen an einen Dritten, z.B. ein Factoringunternehmen, abgetreten werden, wird der Kunde mit der Rechnungslegung oder auch vorab, davon schriftlich informiert. Zahlungen können  in  diesem  Fall  mit  schuldbefreiender  Wirkung nur  an  dieses  Factoringunternehmen erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen. Die Zahlung hat binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen.


BM kann bei Zahlungsverzögerungen durch Kunden die nächsten Rechnungen früher fällig stellen oder auch Lieferstopp verhängen. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.


BM kann eine Anzahlung oder auch Vorkasse vor Lieferung verlangen, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen angemessen erscheint. 


BM ist berechtigt, Abschlagsrechnungen nach eigenem Ermessen zu legen.


Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum von BM.  Das  gilt  auch  für Lohnbeschichtungen, bei  denen der Wert  der  Beschichtung  nur  einen geringen  Teil  des  Gesamtwertes  der  Ware  beträgt. Der Kunde  ist  zur  Weiterveräußerung widerruflich  ermächtigt;  aus  der  Weiterveräußerung entstehende  Forderungen  auf Zahlung des Kaufpreises  sind  hiermit  an BM abgetreten. Falls  zwischen  dem  Kunden  und  BM  ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 Abs, 2 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo. Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kundenwird stets für BM vorgenommen. Wird die gelieferte Ware  mit  anderen, BM nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet pder in sonstiger Weise verbunden, so erwirbt BM das Miteigentum an der  neuen Sache  im Verhältnis des Wertes der von  BM  gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die gelieferte Ware mit anderen, BM nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt  BM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes  der  von  BM  gelieferten  Ware  zu  den  anderen vermischten Sache  im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat er BM anteilig Miteigentum zu übertragen. 


Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist einRücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Essei denn, der Kunde ist Verbraucher.


Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungenaufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen,  auch  soweit  es  aufdemselben Vertragsverhältnis beruht, soweit er dadurch nicht unangemessen benachteiligt würde.

5. Lieferung / Versand

Für den Umfang und die Qualität der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk, anfallende Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferungen frei Haus müssen schriftlich vereinbart werden.  


Lieferverzögerungen  infolge  höherer  Gewalt,  Bezugsproblemen  bei  Beschichtungswerkstoffen, behördlicher   Genehmigungslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen oder sonstigen Betriebsstörungen gehen nicht zu Lasten von BM.  


Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware das Werk verlassen hat.

6. Abnahme / Gewährleistung / Haftungsausschluß

Der Kunde hat die Ware unmittelbar bei Erhalt der Lieferung zu prüfen.Erkennbare Mängel sind BM unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe von Lieferschein- und Rechnungsnummer anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.  


Die Mängelhaftung von BM bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge Weiterbearbeitung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen.


BM haftet in keinem Fall für die Eignung einer vom Kunden bestellten Beschichtung für den vom Kunden beabsichtigten Zweck. BM haftet nicht für Schäden oder Mängel an der Beschichtung, die durch  Mängel oder Schäden des Substrates verursacht wurden. Subjektive Einschätzungen des Kunden von dekorativen Oberflächenzuständen sind nicht relevant für die Anerkennung  einer mangelhaften oder verbesserungswürdigen Beschichtung.  


Das  Risiko  des  Einsatzes  von  beschichteten Teilen in sicherheitsrelevanten Bereichen von Maschinen und Fahrzeugen liegt beim Kunden. Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bezüglich Zulassung von Teilen zum Einsatz in Fahrzeugen und Maschinen liegt in der Verantwortung der Kunden. Der Kunde verantwortet die Erlangung oder Erhaltung von Betriebserlaubnissen für Fahrzeugteile, die von BM beschichtet wurden. BM leistet keinerlei Ersatz für Schäden, die durch den Einsatz von beschichteten Teilen in Maschinen,

Fahrzeugen und Luftfahrzeugen entstehen. BM haftet nicht für Schäden, die durch chemische,  thermische und mechanische Einflüsse  auf Beschichtungen hervorgerufen werden. Dazu zählen auch Reibungsschäden durch Lager oder Dichtungen.


Bei berechtigter und fristgemäßer Beanstandung erfolgt - innerhalb angemessener Frist - nach Wahl von BM kostenfrei Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Rücknahme der Ware gegen Rückerstattung des Preises. Kosten der Nachbesserung oder Nachlieferung werden nur insoweit übernommen, als sie zur Erfüllung der Nachbesserung oder Nachlieferung am Erfüllungsort erforderlich  sind. Eine notwendige Rücksendung der gelieferten Ware hat aus Kostengründen in Absprache mit BM zu erfolgen.  


Schlagen unsere Bemühungen den Mangel zu beseitigen fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen BM oder deren Erfüllungsgehilfen sind  ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf  Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.  


Dies gilt nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Unsere Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate. 

7. Erfüllungsort / Gerichtsstand 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort des Firmensitzes von BM. 

8. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Das UN-Kaufrecht ist bei allen Verträgen zwischen BM und seinen Kunden ausgeschlossen 

9. Schlussbestimmungen / Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieser Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  oder  anderer  Vertragsbestandteil gewordener Vereinbarungen  unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit deranderen Vertragsteile. 


Für ungültige Teile dieses Vertrages ist eine Regelung zu treffen, die dem Sinn der ungültigen Regelung am Nächsten kommt.  


Sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben und mutmaßlich geregelt hätten, wenn sie die Lücke erkannt und bedacht hätten.


Die  aktuelle Version der AGB sind auf der Homepage von BM unter www.metallspritztechnik.de eingestellt und für jedermann einsehbar. Da die Nutzung des Internets beim allgemein üblichen Geschäftsverkehr inzwischen  zum  Stand der Technik gehört, geht BM von einer allgemeinen Kenntnis seiner Kunden von diesen AGB aus. Dennoch wird in schriftlichen Auftragsbestätigungen auf das Vorhandensein und den Fundort dieser AGB hingewiesen. 

Stand: 30.01.2015